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VwGH 14.10.1986, 85/04/0230

VwGH 14.10.1986, 85/04/0230

Rechtssätze


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Norm
ZivTG §2 idF 1978/143;
RS 1
Dem Tatbestand der Verbotsnorm des § 2 Abs 2 des ZiviltechnikerG kann auch durch die Verwendung von Wortverbindungen und Wortkombinationen und zwar auch in fremder Sprache (arg: "auf irgendeine Art"), die den Anschein der Ausübung von Ziviltechnikertätigkeiten zu erwecken geeignet sind, entsprochen werden. Zur Verwirklichung der weitren Tatestandsmerkmale genügt es, wenn - ermessen an objektiven Gesichtspunkten - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verwendeten Worte und Wortverbindungen von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Berufsausbildung gedeutet werden (Hinweis E ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0082 E VwSlg 11323 A/1984 RS 2
Normen
VStG §31 Abs2;
ZivTG §2 idF 1978/143;
RS 2
Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch stellt eine "Führen" im berufl. Verkehr im Sinne des § 2 des Ziviltechnikergesetzes dar. Solange die inkriminierte Eintragung bewusst aufrecht erhalten wird, beginnt die Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG 1950 nicht zu laufen (Hinweis E , 1960/63, VwSlg 6365 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E RS 2
Normen
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
ZivTG §2 idF 1978/143;
RS 3
Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist ein gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E RS 3
Norm
ZivTG §2 Abs2;
RS 4
Die Worte "consulting & engineering" legen eine gedankliche Verbindung zum Wort "Ingenieurkonsulent" nahe. Solcherart kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Worte von dem durch die Führung als Berufsbezeichnung angesprochenen Personenkreis als Hinweis auf eine den Ziviltechnikern vorbehaltene Tätigkeiten gedeutet werden. Zu welchen Tätigkeiten die Gesellschaft auf Grund des Unternehmensgegenstandes und der ihr erteilten Gewerbeberechtigung befugt ist und welchen Firmenwortlaut sie dementsprechend führen dürfte, ist im Gegenstand ohne rechtliche Relevanz.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E RS 4
Norm
ZivTG §2 idF 1978/143;
RS 5
Die zur Vollziehung des Ziviltechnikergesetzes zuständigen Behörden haben unabhängig von den Gerichten (hier vom Registergericht) und unabhängig von sonstigen Behörden (hier: Gewerbebehörde anlässlich der Anmeldung des Gewerbes) zu beurteilen, ob eine Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Regelung des § 2 Ziviltechnikergesetzes geführt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E RS 5
Normen
VStG;
ZivTG §2 idF 1978/143;
RS 6
Die Führung eines dem § 2 ZiviltechnikerG widersprechenden Firmenwortlautes durch einen Dritten, gestattet niemanden, diese Bestimmung ebenfalls zu missachten, da ein allfälliges rechtswidriges Verhalten eines Dritten niemanden zu derselben rechtswidrigen Handlung berechtigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0229 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040230.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61701