VwGH 25.02.1986, 85/04/0154
VwGH 25.02.1986, 85/04/0154
Rechtssätze
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Norm | VwGG §42 Abs1; |
RS 1 | Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur auf Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des Bescheides nicht aber auf dessen Abänderung lauten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1512/69 B RS 1 |
Norm | AVG §60; |
RS 2 | Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen darzulegen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E , 1254/52, VwSlg 1004 F/1954). |
Norm | AVG §58 Abs2; |
RS 3 | Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0189/47 E VwSlg 206 A/1947 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985040154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61698