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VwGH 25.02.1986, 85/04/0154

VwGH 25.02.1986, 85/04/0154

Rechtssätze


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Norm
VwGG §42 Abs1;
RS 1
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur auf Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des Bescheides nicht aber auf dessen Abänderung lauten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1512/69 B RS 1
Norm
AVG §60;
RS 2
Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen darzulegen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E , 1254/52, VwSlg 1004 F/1954).
Norm
AVG §58 Abs2;
RS 3
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0189/47 E VwSlg 206 A/1947 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61698