VwGH 27.05.1986, 85/04/0098
VwGH 27.05.1986, 85/04/0098
Rechtssätze
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Norm | HKG 1946 §42 Abs4; |
RS 1 | Die Entscheidung der Landeskammer gem § 42 Abs 4 HKG ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde, gegen den ein weiterer Rechtszug nicht eingeräumt ist. |
Norm | HKG 1946 §42 Abs4; |
RS 2 | Auf das Verfahren nach § 42 Abs 4 HKG findet das AVG 1950 nicht Anwendung (Hinweis B , 1646/75, VwSlg 8942 A/1975). |
Norm | HKG 1946 §42 Abs4; |
RS 3 | Der Streitfall nach § 42 Abs 4 HKG hat eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand, darunter sind alle Angelegenheiten zu verstehen, die nicht von vornherein oder aufgrund einer Entscheidung nach § 41 als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten. Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeiten im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Der Streit zwischen einzelnen Kammermitgliedern über eine "richtige Fachgruppen- bzw Sektionszuordnung" stellt keinen Streitfall gem § 42 Abs 4 HKG dar. |
Norm | HKG 1946 §42 Abs4; |
RS 4 | Weder § 42 Abs 4 HKG noch eine andere Bestimmung des Handelskammergesetzes räumt dem einzelnen Kammermitglied einen Rechtsanspruch darauf ein, dass ein anderes Kammermitglied seiner Berechtigung entsprechend einer bestimmten Organisation zugeordnet wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12161 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985040098.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61694