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VwGH 05.11.1985, 85/04/0039

VwGH 05.11.1985, 85/04/0039

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Geschäftsführer eines Gastgewerbebetriebes in Innsbruck, welcher gleichzeitig auch als solcher eines Gastgewerbebetriebes in Nenzing (Vorarlberg) bestellt, ferner als Dienstnehmer eines Unternehmens in Weiler/Allgäu als Buchhalter tätig und schließlich Inhaber eines Handelsgewerbes sowie eines Gewerbescheines für automatische Datenverarbeitung jeweils mit Standort in Bludenz ist, ist nicht in der Lage, seinen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den §§ 196ff GewO 1973 ergebenden Verantwortlichkeiten ausreichend nachzukommen.
Norm
RS 2
Eine entsprechende Betätigung im Sinne der angeführten Bestimmungen (§ 39 GewO 1973) kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E VwSlg 9240 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2921/80 E RS 2
Norm
RS 3
Dem Tatbestandselement der entsprechenden Betätigung im Betrieb zufolge muß unter Bedachtnahme auf die Art oder auch den Umfang des (vorgesehenen) Gewerbebetriebes und auf die Lebensumstände des (vorgesehenen) Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer in der Lage ist (bzw. sein wird), sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1981/79 E VwSlg 10296 A/1980 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040039.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61691