VwGH 12.02.1986, 85/03/0145
VwGH 12.02.1986, 85/03/0145
Rechtssätze
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Normen | VVG §10; VVG §4; |
RS 1 | Ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 VVG 1950 (Hinweis E , 13/75, VwSlg 9059 A/1976; E , 1623/72; E , 2202/63, VwSlg 6312 A/1964; E , 1273/54, VwSlg 4057 A/1956). |
Normen | VVG §10; VVG §4; |
RS 2 | Einer Vollstreckungsfügung (Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme) zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung steht ein (im Titelverfahren erfolglos eingewendetes) zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen. |
Norm | VVG §4; |
RS 3 | Bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 ist die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/07/0279 E RS 2 |
Normen | VVG §2 Abs1; VVG §4; |
RS 4 | Die Vollstreckungsbehörden haben bei Handhabung der im Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelten Zwangsbefugnisse gem § 2 Abs 1 VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Für den Fall eines Kostenvorauszahlungsauftrages folgt aus dem gem § 2 Abs 1 VVG festgelegten Schonungsprinzip, dass vom Verpflichteten kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als es zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E , 84/05/0046; E , 84/07/0279). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12018 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985030145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61690