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VwGH 12.03.1986, 85/03/0144

VwGH 12.03.1986, 85/03/0144

Rechtssätze


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Norm
AVG §18 Abs4;
RS 1
Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist § 18 Abs 4 AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E , 84/11/0178; E , 17/80).
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
RS 2
Eine Zeugeneinvernahme stellt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar, wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt (Hinweis E , 84/03/0097).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030144.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61689