VwGH 12.03.1986, 85/03/0144
VwGH 12.03.1986, 85/03/0144
Rechtssätze
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Norm | AVG §18 Abs4; |
RS 1 | Weist die Erledigung einen eigenhändigen Schriftzug auf, dem der Name des Genehmigenden in Maschinschrift beigefügt ist, so ist § 18 Abs 4 AVG Genüge getan, zumal kein Zweifel besteht, wer die Erledigung genehmigt hat (Hinweis E , 84/11/0178; E , 17/80). |
Normen | VStG §31 Abs1; VStG §31 Abs2; VStG §32 Abs2; |
RS 2 | Eine Zeugeneinvernahme stellt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar, wenn der Beschuldigte innerhalb der Verjährungsfrist davon keine Kenntnis erlangt (Hinweis E , 84/03/0097). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985030144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61689