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VwGH 22.05.1985, 85/03/0081

VwGH 22.05.1985, 85/03/0081

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (Hinweis E , 81/03/0282).
Normen
RS 2
Geht das Gericht gegen den Beschwerdeführer mit einer Einstellung gem § 90 StPO aus dem Grund des § 88 Abs 2 Z 4 StGB vor, so hindert dies nicht die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung (Hinweis E , 2979/78, VwSlg 10276 A/1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61686