VwGH 22.05.1985, 85/03/0081
VwGH 22.05.1985, 85/03/0081
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (Hinweis E , 81/03/0282). |
Normen | |
RS 2 | Geht das Gericht gegen den Beschwerdeführer mit einer Einstellung gem § 90 StPO aus dem Grund des § 88 Abs 2 Z 4 StGB vor, so hindert dies nicht die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung (Hinweis E , 2979/78, VwSlg 10276 A/1980). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985030081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61686