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VwGH 18.09.1985, 85/03/0074

VwGH 18.09.1985, 85/03/0074

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §52a Z10a;
RS 1
Stellt der Beschuldigte die (bloße) Behauptung auf, nicht er, sondern eine andere Person, die im Ausland wohnt (hier USA), habe das Fahrzeug gelenkt, so kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschuldigten auffordert, eine schriftliche Erklärung des behaupteten Lenkers binnen angemessener Frist vorzulegen. Leistet dem der Beschuldigte keine Folge, so verletzt er die ihn obliegende Mitwirkungspflicht.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
RS 2
Gem § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E , 82/03/0125).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
RS 3
Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E , 81/02/0032).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61684