VwGH 18.09.1985, 85/03/0074
VwGH 18.09.1985, 85/03/0074
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §52a Z10a; |
RS 1 | Stellt der Beschuldigte die (bloße) Behauptung auf, nicht er, sondern eine andere Person, die im Ausland wohnt (hier USA), habe das Fahrzeug gelenkt, so kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Beschuldigten auffordert, eine schriftliche Erklärung des behaupteten Lenkers binnen angemessener Frist vorzulegen. Leistet dem der Beschuldigte keine Folge, so verletzt er die ihn obliegende Mitwirkungspflicht. |
Normen | |
RS 2 | Gem § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E , 82/03/0125). |
Normen | |
RS 3 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E , 81/02/0032). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985030074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61684