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VwGH 01.04.1987, 85/03/0057

VwGH 01.04.1987, 85/03/0057

Rechtssätze


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Gegenstand der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen dieser Prüfung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, ist es ohne Belang, ob und gegebenenfalls welche Mängel dem erstinstanzlichen Verfahren anhafteten.
Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §44;
RS 2
Wenn der Beschuldigte es trotzt des Wissens vom Vorhandensein einer Niederschrift unterlässt, sich über den Inhalt der Niederschrift Kenntnis zu verschaffen, geht dies zu seinen Lasten. Der Anlass, der zur Aufnahme der Niederschrift führte, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Normen
B-VG Art117 Abs6;
B-VG Art22;
EGVG Art2 Z26;
VStG §37;
VStG §40 Abs2;
VStG §45 Abs2;
RS 3
Auch Vertragsbedienstete einer Gemeinde sind befugt, im Rechtshilfeweg eine förmliche Zeugenvernehmung im Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.
Norm
AVG §60;
RS 4
Eine Verpflichtung der Behörde, sich mit dem Parteienvorbringen auseinander zu setzen, ist nur soweit gegeben, als es für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung notwendig ist.
Normen
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 5
Zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG ist es nicht erforderlich, dass das eine Weigerung im Sinne des § 99 Abs 1 lit b StVO darstellende Verhalten, sich dem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vorführen zu lassen, in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen wird. Die Anführung dieses Verhaltens in der Begründung des Bescheides genügt.
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 6
Der Lenker ist nicht verpflichtet, der Aufforderung des Gendarmeriebeamten, ihn anzuhauchen, nachzukommen. Die Ablehnung dieses Verlangen darf nicht als Verweigerung des Alkotests beurteilt werden, kann jedoch im Zusammenhang mit anderen Umständen (hier: auffällige Fahrweise, zynisches Benehmen gegenüber dem Beamten, stark gerötete Bindehäute) die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung rechtfertigen.
Norm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
RS 7
Der Tatbestand des § 5 Abs 4 lit a StVO ist auch erfüllt, wenn der Lenker darauf besteht mittels Taxi oder eigenem Pkw zur Untersuchung zu fahren, wenn ihm der von dem Straßenaufsichtsorgan angeordnete Transport mit dem Gendarmeriefahrzeug zum Arzt nicht unzumutbar ist. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, zu entscheiden, wann und auf welche Weise die Vorführung zu erfolgen hat. Die Anordnung hat das Organ der Straßenaufsicht zu treffen.
Normen
AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
RS 8
Die Organe der Straßenaufsicht sind nicht verpflichtet, dem nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgeforderten Lenker Rechtsauskunft zu erteilen, zumal bei einem geschulten Kraftfahrzeuglenker vorausgesetzt werden muss, dass es von den straßenpolizeilichen Vorschriften und demnach auch von den Bestimmungen und Folgen, die sich an eine Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, knüpfen, Kenntnis hat (Hinweis E , 81/02/0063 und E , 83/02/0083).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61682