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VwGH 11.09.1985, 85/03/0056

VwGH 11.09.1985, 85/03/0056

Rechtssatz


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Norm
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E , 148/71 und , 85/03/0051).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61681

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