VwGH 11.09.1985, 85/03/0029
VwGH 11.09.1985, 85/03/0029
Rechtssätze
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Normen | AVG §68 Abs4; JagdG NÖ 1974 §58 Abs3 Z2; JagdG NÖ 1974 §58 Abs5; JagdG NÖ 1974 §60 Abs1 idF 6500-4; JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1 idF 6500-4; JagdG NÖ 1974 §62 idF 6500-4; JagdRallg; |
RS 1 | Bei der Ungültigerklärung einer Jagdkarte iSd § 62 NÖ JG 1974 (wegen des Tatbestandes nach § 60 Abs 1 letzter Satz NÖ JG 1974 iVm den §§ 61 Abs 1 Z 1 und 58 Abs 3 Z 2 und Abs 5 NÖ JG 1974) handelt es sich nicht um die Nichtigerklärung eines Bescheides iSd § 68 Abs 4 AVG 1950, die Befristung nach § 68 Abs 5 AVG 1950 findet darauf keine Anwendung. |
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RS 2 | Der durch die Nichtigkeit einer vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegten Jagdprüfung bewirkte Mangel der jagdlichen Eignung tritt nur dann ein, wenn die Jagdprüfung ausdrücklich für nichtig erklärt wird. Wird die Jagdprüfung nicht für nichtig erklärt, kann auch die Jagdkarte nicht für ungültig erklärt und eingezogen werden. |
Normen | JagdG NÖ 1974 §58 Abs3 Z2; JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z1; |
RS 3 | Sowohl nach dem klaren Wortlaut des § 61 Abs 1 Z 1 NÖ JG 1974 als auch nach dem Sinn dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass zu den "in § 58 geforderten Voraussetzungen" auch die der Z 2 des 3. Absatzes des § 58 NÖ JG 1974 zählt (Hinweis E , 82/03/0256, VwSlg 10885 A/1982). |
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RS 4 | "Nichtigkeit" bedeutet in der Terminologie der Verwaltungsverfahrensgesetze (in Bezug auf Bescheide) nicht schlechthin "Ungültigkeit", also Unbeachtlichkeit, sondern "Vernichtbarkeit" (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 3, 217; Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren I 8, 382; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes I 5, 123). Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Dieser Grundsatz hat auch für Prüfungen zu gelten. |
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RS 5 | Die Verkürzung von Prüfungsergebnissen bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (Hinweis E , 1661/74, VwSlg 8842 A/1975). |
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RS 6 | Der gutächtliche Charakter einer Prüfung bleibt einschließlich der daran geknüpften Rechtsfolgen ungeachtet unterlaufener Verletzung von Vorschriften bestehen, soferne der Gesetzgeber diese Verletzung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht und eine Nichtigerklärung erfolgt ist (Hinweis E , 82/03/0256, VwSlg 10885 A/1982). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11848 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985030029.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61679