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VwGH 09.10.1985, 85/03/0015

VwGH 09.10.1985, 85/03/0015

Rechtssatz


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Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 1
Im Hinblick auf die Tatsache des Lenkers zwischen 01.50 Uhr und 02.00 Uhr ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verweigerung des Alkotestes am selben Tag um 02.00 Uhr dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verhinderung mit § 5 Abs 2 StVO unterstellte (Hinweis E , 3855/80 und E , 82/02/0152).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61678