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VwGH 23.10.1986, 85/02/0284

VwGH 23.10.1986, 85/02/0284

Rechtssätze


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Norm
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
RS 1
Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz (Ausführungen zur Kritik an diesem Erkenntnis E , 86/02/0108).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0042 E VwSlg 11790 A/1985 RS 1
Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §48;
RS 2
Die Behauptung "die angeführte Verbotstafel wurde nicht ordnungsgemäß kundgemacht" ist inhaltlich nicht genügend bestimmt, um die Behörde zur Abhaltung eines Augenscheines zu veranlassen. Hat es die Partei unterlassen, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der V konkret ergeben soll, so handelt es sich bei dem von ihr beantragten Augenschein um einen Erkundungsbeweis. Einen solchen Beweisantrag braucht die Behörde nicht zu folgen (Hinweis E , 85/02/0179).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61677