Suchen Hilfe
VwGH 23.10.1986, 85/02/0251

VwGH 23.10.1986, 85/02/0251

Entscheidungsart: ErkenntnisVS

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs4
AVG §71 Abs4
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs3
BAO §310 Abs1
VwGG §13 Abs1 Z2
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §46 Abs4
RS 1
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war (Hinweis E , 2068, 2394/77; E , 2800, 2809/79; E , 82/08/0178). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis E , 1848, 1849/52, VwSlg 4070 A/1956; E , 497, 1424/66).
Normen
AVG §71
AVG §71 Abs6
BAO §308 Abs1
VwGG §46 Abs1
RS 2
Der VwGH hält an seiner Rechtsansicht fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis E , 2583, 2623/76; E , 83/03/0059, 0068).
Normen
AVG §71 Abs6
AVG §72 Abs1
VwGG §34 Abs1
RS 3
Nach der Bestimmung des § 72 Abs 1 AVG tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies trifft selbstverständlich nur auf solche Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hat. Übt sie ihre dbzgl in § 71 Abs 6 AVG festgelegte Befugnis aus, so wird freilich bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen.
Normen
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs3
RS 4
Abgesehen vom Wortlaut des § 72 Abs 3 AVG, welcher allein auf die Versäumung einer mündlichen Verhandlung abgestellt, bleibt für eine auf die Versäumung einer Rechtsmittelfrist abstellende, ausdehnende Interpretation nach dem offenbaren Zweck dieser Bestimmung, bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages die Schaffung eines rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Bescheides zu verhindern, kein Raum. Dieser Zweck würde nämlich auch bei Zuwarten mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel, welches infolge Versäumung der Rechtmittelfrist als unzulässig, weil verspätet, anzusehen ist, nicht erfüllt, weil die inzwischen eingetretene Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides durch die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels (zunächst) nicht beseitigt wird.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Drexler, Dr. Närr, Dr. Leukauf Dr. Pokorny, Dr. Dorner. Dr. Stoll und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Kundegraber, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-960/1-1985-II/Gr, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion vom wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verurteilt; es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am zugestellt. Am gab der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, gegen diese Strafverfügung einen Einspruch zur Post. Am wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der genannten Behörde vorgehalten, der Einspruch sei verspätet erhoben worden. Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter um eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Postaufgabedatum vom brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ein und wiederholte den bereits einmal erhobenen Einspruch.

Mit Bescheid vom wies die genannte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950, da verspätet eingebracht, als unzulässig zurück; ferner wies sie den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß S 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950, da verspätet eingebracht, als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der er erklärte, den Bescheid vollinhaltlich anzufechten. Der Berufungsantrag lautete dahin, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde oder daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werde. Hilfsweise wurde in dem Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der einwöchigen Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt. Über letzteren Antrag wurde nach der Aktenlage bis nun nicht abgesprochen.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom enthielt folgenden Vorspruch:

„Die Bundespolizeidirektion hat mit Bescheid vom , St-15.780/85 K, den Einspruch des Herrn gegen die wegen Übertretung nach den §§ 1.) 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 und § 27 Abs. 2 KFG 1967 und 2.) 51 Abs. 3 KFG 1967 erlassene Strafverfügung der genannten Behörde vom , Zl. St-15.780/85 K, als verspätet zurückgewiesen.

Der Bestrafte brachte dagegen in offener Frist Berufung ein, über welche der Landeshauptmann von OÖ. als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter und letzter Instanz wie folgt entscheidet:“

Diesem Vorspruch folgte der Spruch, der Berufung vom werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde zunächst auf jene der Erstbehörde verwiesen. Der Einspruch sei außerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist eingebracht worden. Die Erstbehörde habe dem Beschwerdeführer eine vierzehntägige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des verspäteten Einspruches eingeräumt und damit dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen. Keinesfalls sei diese Frist als Rechtsmittelfrist anzusehen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Berufung annehme. Die gesetzliche Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages könne von der Behörde nicht abgeändert werden. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages finde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Das Vorbringen in der Berufung sei nicht geeignet gewesen, die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen. Aus diesem Grund habe der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Mit Bescheid vom sprach der Landeshauptmann von Oberösterreich über die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ab und gab dieser Berufung keine Folge. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am zugestellt.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erklärt, in seinem subjektiven Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ferner in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Kraftfahrgesetzes nicht bestraft zu werden, verletzt zu sein. Er vertritt, wie schon im Verwaltungsstrafverfahren, die Ansicht, die Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist zur Frage der Verspätung des Einspruches bedeute gleichzeitig eine Verlängerung der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist von einer auf zwei Wochen. Ausgehend von der längeren Frist, sei sein Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß S 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand des bekämpften Berufungsbescheides ist, wie sich insbesondere aus dem später erlassenen Bescheid vom ergibt, allein die Frage, ob die erste Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung zu Recht als verspätet zurückwies. Daß aber der Einspruch außerhalb der gesetzlichen Frist, somit verspätet, eingebracht worden war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen vermochte in keiner Weise die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der hier allein zu prüfenden Frage, ob der Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde, zu erweisen.

Sofern der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, sein Wiedereinsetzungsantrag sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden, hätte er dies in jenem Verfahren geltend machen müssen, das die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages betrifft.

Sofern der Beschwerdeführer die Meinung zu vertreten scheint, sein Einspruch hätte nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden dürfen, seiner diesbezüglichen Berufung hätte nicht der Erfolg versagt werden dürfen, solange nicht über die Frage der Wiedereinsetzung endgültig entschieden sei, geht er von einer irrigen Rechtsauffassung aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. Erkenntnisse vom , Zlen. 2068, 2394/77; vom , Zlen. 2800, 2809/79; vom , Zl. 82/08/0178, u. a.) ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid (die bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft (Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 4070/A; vom , Zlen. 497, 1424/66).

In Anbetracht dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof jenen Teil seiner Rechtsprechung, der die Zurückweisung eines Rechtsmittels dann als verfrüht ansieht, wenn zu dieser Zeit über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht abweisend entschieden wurde, nicht mehr aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsansicht wurde vor allem im Erkenntnis vom , Zl. 72/73, nur mit Leitsatz veröffentlicht in Slg. N. F. Nr. 8420/A, und in den diesem Erkenntnis folgenden weiteren Erkenntnissen vom , Zlen. 1057, 1059, 1061, 1063, 1065/76, vom , Zl. 82/03/0096, und vom , Zl. 83/10/0206, vertreten. Gerade die im erstzitierten Erkenntnis gegebene Begründung aus S 72 Abs. 1 AVG 1950 führt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber zur gegenteiligen Schlußfolgerung:

Nach der letzterwähnten Bestimmung tritt, wie auch die weiter oben zitierte Rechtsprechung erkannte, der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies trifft selbstverständlich nur auf solche Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hat. Übt sie ihre diesbezügliche in § 71 Abs. 6 AVG 1950 festgelegte Befugnis aus, so wird freilich bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hält vielmehr an seiner Rechtsansicht, ausgesprochen in den Erkenntnissen vom , Zlen. 2583, 2623/76, und vom , Zlen. 83/03/0059, 0068, dahin fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden sei. Eine Ausnahme davon kann nur, wie bereits erwähnt, im Falle der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG 1950 gemacht werden.

Eine solche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Wiedereinsetzungsantrag lag aber im vorliegenden Falle nicht vor. Die Behörde handelte daher ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigte.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch die Vorschrift des § 72 Abs. 3 AVG 1950 zu keiner anderen Lösung beiträgt: Nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt hat, auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. Abgesehen vom Wortlaut, welcher allein auf die Versäumung einer mündlichen Verhandlung abstellt, bleibt für eine auf die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ausdehnende Interpretation nach dem offenbaren Zweck dieser Bestimmung, bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages die Schaffung eines rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Bescheides zu verhindern, kein Raum. Dieser Zweck würde nämlich auch bei Zuwarten mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel, welches infolge Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig, weil verspätet, anzusehen ist, nicht erfüllt, weil die inzwischen eingetretene Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides durch die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels (zunächst) nicht beseitigt wird.

Da in der vorliegenden Beschwerdesache weder § 71 Abs. 2 noch § 61 Abs. 3 AVG 1950 anzuwenden war, erübrigte es sich, auf die Anregung des Beschwerdeführers einzugehen, allfällige Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu erwägen.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §66 Abs4
AVG §71
AVG §71 Abs4
AVG §71 Abs6
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs3
BAO §308 Abs1
BAO §310 Abs1
VwGG §13 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
Sammlungsnummer
VwSlg 12275 A/1986
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020251.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61674