Suchen Hilfe
VwGH 20.01.1986, 85/02/0231

VwGH 20.01.1986, 85/02/0231

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Die Umschreibung des Tatortes allein mit "Kreuzung ..... Straße ..... Gasse" ist nicht eindeutig, da das Fahrzeug an mehreren Stellen im Kreuzungsbereich abgestellt werden kann (Hinweis E , 85/02/0145).
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
§ 44 a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom , 82/10/0125)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0053 E VS VwSlg 11894 A/1985 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61670