VwGH 20.02.1986, 85/02/0179
VwGH 20.02.1986, 85/02/0179
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Existenz einer Verordnung stellt eine Rechtsfrage, jedoch keine Tatsache im Sinne des § 45 AVG 1950 dar, welche im Ermittlungsverfahren festzustellen wäre. § 45 Abs 3 AVG bezieht sich daher nicht auf die Existenz von Rechtsnormen. |
Normen | |
RS 2 | Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0398/64 E VwSlg 7400 A/1968 RS 2 |
Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 3 | Aus dem Umstand, daß Behördenorgane ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig BILLIGEN, kann nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985020179.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61664