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VwGH 14.02.1985, 85/02/0120

VwGH 14.02.1985, 85/02/0120

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 1
Ausführungen zum Begriff "ohne unnötigen Aufschub".
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 2
Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist streng auszulegen. (Hinweis auf E vom , 1771/69)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0751/74 E RS 1
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 3
Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (Hinweis E , 1925/73).
Norm
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 4
Der Gesetzgeber hat bei der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO den Beteiligten insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E , 83/03/0358).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61661