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VwGH 28.02.1985, 85/02/0093

VwGH 28.02.1985, 85/02/0093

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 1
Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E , 84/03/0020).
Norm
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 2
Die rein abstrakte Behauptung der Beschwerdeführerin, weil sie nicht so schnell gefahren sei, wie vom Messgerät angezeigt wurde, müsse letzteres fehlerhaft sein, vermochte keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung ganz unbestimmter Fehler am Gerät auszulösen (Hinweis E , 81/02/0021, E , 83/02/0058).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0051 E RS 1
Norm
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 3
Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (Hinweis E , 82/03/0284).
Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Das Unterbleiben der Beischaffung der Verwendungsbestimmungen für Aufstellung und Bedienung von Radargeräten stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, dass dem Gendarmeriebeamten bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Messergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61659

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