VwGH 28.02.1985, 85/02/0085
VwGH 28.02.1985, 85/02/0085
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §8 Abs4; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 1 | Hinsichtlich der Übertretung nach § 8 Abs 4 StVO entspricht die Tatortumschreibung mit "in Wels auf der Friedhofstraße" nicht den im § 44 a lit a VStG 1950 festgelegten Anforderungen. |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | §44 a lit a VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden lit a) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/03/0265 E VS VwSlg 11466 A/1984 RS 1 |
Normen | VStG §64 Abs1; VStG §64 Abs2; VStG §65; |
RS 3 | Wird ein Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der festgestellte Sachverhalt, um eine zutreffende Unterstellung unter die verletzte Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen, in zulässiger Weise ergänzt wird, so liegt nicht der Fall des § 65 VStG vor, weil der Berufung nicht einmal teilweise Folge gegeben oder die Strafe abgeändert worden ist. Die Anwendung des § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG erfolgt somit zu Recht. |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 4 | Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1705/80 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985020085.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61658