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VwGH 14.03.1985, 85/02/0017

VwGH 14.03.1985, 85/02/0017

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
RS 1
Auch die Ursache eines Fahrzeugdefektes kann bei Beurteilung der Frage, ob ein strafloses "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO vorlag, von Bedeutung sein. Unter Umständen hängen davon auch die in der Frage zu treffenden Maßnahmen für die Entfernung des Fahrzeuges aus dem Verbotsbereich ab (Hinweis E , 234/80 und E , 1893/73).
Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
RS 2
Ein durch einen Defekt erzwungenes nicht rechtswidriges "Anhalten" kann durch Zeitablauf und Untätigkeit des Fahrzeuglenker in Bezug auf die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Verbotsbereich zu einem rechtswidrigen Verhalten, nämlich einem Verstoß gegen die das Verbot betreffende Vorschrift - im Beschwerdefall gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO 1960 - werden (Hinweis E , 2853/78).
Normen
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
RS 3
Ausführungen inwieweit es einen Kfz-Lenker zumutbar ist, sich an andere Kraftfahrzeuglenker zu wenden, um die Abschleppung des durch einen Defekt zum Anhalten in einem Haltestellenbereich gezwungenen Fahrzeuges zu bewirken, wenn er damit rechnen darf, dass ihm innerhalb angemessener Zeit auf andere Weise die erforderliche Hilfe zuteil wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61651