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VwGH 14.02.1985, 85/02/0013

VwGH 14.02.1985, 85/02/0013

Rechtssätze


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Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Ausführungen darüber, dass verschiedene Delikte nach der Straßenverkehrsordnung ein verschiedenes Maß von Tatortsumschreibungen verlangen.
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Mögliche Schwierigkeiten in der Tatortumschreibung dürfen die Behörde nicht von vornherein veranlassen von möglichst genauen Tatortumschreibungen abzusehen (hier: Wien 2, Praterstern .... ist ungenügend; Hinweis auf ausreichende Beschreibung: "Praterstern nächst Praterstraße"), (Hinweis E , 83/02/0494) sowie "Ausfahrt aus Kreisverkehr Praterstern Richtung Franzensbrücken Straße" (Hinweis E 83/02/0266).
Norm
VStG §32 Abs2;
RS 3
Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0112 E VS VwSlg 11525 A/1984 RS 7
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 4
§44 a lit a VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden lit a) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0265 E VS VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-61650