VwGH 13.01.1988, 85/01/0219
VwGH 13.01.1988, 85/01/0219
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zu den Ausnahmetatbeständen des § 36 Abs 2 ArbVG gehören auch die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung berufen ist, wozu insbesondere auch die Geschäftsführer einer GmbH zählen. Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 ArbVG hat insofern konstitutive Bedeutung, als auch Personen, die an sich vom Dienstgeber abhängige Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG wären, wenn auf sie der Tatbestand des Abs 2 Z 1 ArbVG zutrifft, vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen sind, womit ihnen insbesondere auch nicht der Kündigungsschutz des § 105 ArbVG zugute kommen kann. |
Normen | |
RS 2 | Die Zeitspanne, in der ein Dienstnehmer einer GmbH auch deren Geschäftsführer ist, unterbricht das privatrechtliche Dienstverhältnis mit der Wirkung, dass die von § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geforderte 6-Monats-Frist mit der Beendigung der Organfunktion neu zu laufen beginnt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12603 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985010219.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61645