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VwGH 13.01.1988, 85/01/0219

VwGH 13.01.1988, 85/01/0219

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zu den Ausnahmetatbeständen des § 36 Abs 2 ArbVG gehören auch die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung berufen ist, wozu insbesondere auch die Geschäftsführer einer GmbH zählen. Die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 ArbVG hat insofern konstitutive Bedeutung, als auch Personen, die an sich vom Dienstgeber abhängige Arbeitnehmer im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG wären, wenn auf sie der Tatbestand des Abs 2 Z 1 ArbVG zutrifft, vom Arbeitnehmerbegriff ausgenommen sind, womit ihnen insbesondere auch nicht der Kündigungsschutz des § 105 ArbVG zugute kommen kann.
Normen
RS 2
Die Zeitspanne, in der ein Dienstnehmer einer GmbH auch deren Geschäftsführer ist, unterbricht das privatrechtliche Dienstverhältnis mit der Wirkung, dass die von § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG geforderte 6-Monats-Frist mit der Beendigung der Organfunktion neu zu laufen beginnt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12603 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985010219.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61645