VwGH 17.06.1987, 85/01/0172
VwGH 17.06.1987, 85/01/0172
Rechtssätze
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Norm | VStG §6; |
RS 1 | Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E , 86/04/0116, E , 86/04/0100). |
Normen | FrPolG 1954 §14 Abs1; FrPolG 1954 §2 Abs1; PaßG 1969 idF 1974/510; VStG §6; |
RS 2 | Ein gebotswidrig sichtvermerksfreier (und daher strafbarer) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nicht als Notstandssituation damit entschuldigt werden, dass die Erteilung eines bloß befristeten Sichtvermerkes in Österreich im Heimatland des Fremden (Rumänien) für diesen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würde, und er es daher unterlässt, hier einen befristeten Sichtvermerk zu beantragen. |
Normen | |
RS 3 | Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FrPolG ist für die Erörterung der Fragen der exponierten politischen Stellung des Fremden in seinem Heimatland und dem Hinweis auf ein eingebrachtes Asylgesuch kein Raum. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Fremden die Ausreise infolge Beschlagnahme seines PKWs unzumutbar ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985010172.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61642