VwGH 10.06.1987, 85/01/0171
VwGH 10.06.1987, 85/01/0171
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten baulichen Änderung zu ermitteln. Dagegen ist keine Abwägung der Interessen des einzelnen Mieters mit denen der konkret als Wohnungssuchende Auftretenden vorzunehmen (Hinweis E , 84/01/0378). |
Normen | |
RS 2 | Zur Auslegung der Ausdrücke "quantitativer Wohngungsbedarf" und "qualitativer Wohnfehlbestand" im § 30 Abs 2 Z 15 des MietrechtsG kann auf die Legaldefinitionen der gleichbedeutenden Begriffe im § 4 Abs 1 und 2 des BodenbeschaffungsG zurückgegriffen werden. Kann doch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung nicht davon ausgegangen werden, daß derselbe Gesetzgeber bei Verwendung von im wesentlichen gleichen Begriffen in einem verwandten Verwaltungsbereich diesen jeweils einen unterschiedlichen Sinngehalt unterstellen wollte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12486 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985010171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61641