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VwGH 10.06.1987, 85/01/0171

VwGH 10.06.1987, 85/01/0171

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten baulichen Änderung zu ermitteln. Dagegen ist keine Abwägung der Interessen des einzelnen Mieters mit denen der konkret als Wohnungssuchende Auftretenden vorzunehmen (Hinweis E , 84/01/0378).
Normen
ABGB §6;
BodenbeschaffungsG §4 Abs1;
BodenbeschaffungsG §4 Abs2;
MRG §30 Abs2 Z15;
VwRallg;
RS 2
Zur Auslegung der Ausdrücke "quantitativer Wohngungsbedarf" und "qualitativer Wohnfehlbestand" im § 30 Abs 2 Z 15 des MietrechtsG kann auf die Legaldefinitionen der gleichbedeutenden Begriffe im § 4 Abs 1 und 2 des BodenbeschaffungsG zurückgegriffen werden. Kann doch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung nicht davon ausgegangen werden, daß derselbe Gesetzgeber bei

Verwendung von im wesentlichen gleichen Begriffen in einem verwandten Verwaltungsbereich diesen jeweils einen unterschiedlichen Sinngehalt unterstellen wollte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12486 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61641