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VwGH 13.11.1985, 85/01/0149

VwGH 13.11.1985, 85/01/0149

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs1;
RS 1
Ist nach dem Verwaltungsstraftatbestand "Wissentlichkeit" erfordert, so kann die Tat nicht mit dolus indiretus bzw dolus eventualis begangen werden.
Normen
TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs1 litc;
TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs2;
TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen. Wird wissentlich Handeln verlangt, so ist demnach dei Begriffsbestimmung des § 5 Abs 3 StGB heranzuziehen. Welche Schuldform (oder Unterform) für die Regelung einer Verwaltungsübertretung erforderlich ist, bestimmt zunächst die einzelne Verwaltungsvorschrift. Diese kann auch den bedingten Vorsatz ausschließlich oder eine besondere Art des Vorsatzes verlangen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11940 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010149.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61639