VwGH 13.11.1985, 85/01/0149
VwGH 13.11.1985, 85/01/0149
Rechtssätze
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Norm | VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Ist nach dem Verwaltungsstraftatbestand "Wissentlichkeit" erfordert, so kann die Tat nicht mit dolus indiretus bzw dolus eventualis begangen werden. |
Normen | TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs1 litc; TierschutzG NÖ 1974 §1 Abs2; TierschutzG NÖ 1974 §4 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 StGB umschriebenen Sinn zu verstehen. Wird wissentlich Handeln verlangt, so ist demnach dei Begriffsbestimmung des § 5 Abs 3 StGB heranzuziehen. Welche Schuldform (oder Unterform) für die Regelung einer Verwaltungsübertretung erforderlich ist, bestimmt zunächst die einzelne Verwaltungsvorschrift. Diese kann auch den bedingten Vorsatz ausschließlich oder eine besondere Art des Vorsatzes verlangen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11940 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985010149.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-61639