VwGH 30.10.1985, 85/01/0018
VwGH 30.10.1985, 85/01/0018
Rechtssätze
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Normen | StVG §103 Abs2 Z1; StVG §161; StVG §166; |
RS 1 | Der Vollzug der Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB ist, auch wenn sie gem § 103 Abs 2 Z 1a StVG in einem Einzelhaftraum erfolgen soll, jedenfalls nur in einer Sonderanstalt oder in einer besonderen Abteilung zulässig. |
Normen | StVG §103 Abs2 Z1; StVG §161; StVG §166; |
RS 2 | Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Untergebrachten ist es nicht entscheidend, ob ihm die besonderen Bestimmungen des § 166 StVG tatsächlich zugute gekommen sind, da dies mit der grundsätzlichen Frage der Unterbringung in einer Sonderanstalt oder in einer besonderen Abteilung nicht verwechselt werden darf. Die sich aus dem Zweck der Unterbringung zum Maßnahmenvollzug ergebende Sonderstellung dieser Vollzugsform wird nämlich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer angewendeten Vollziehung in einem Einzelhaftraum der allg. Strafvollzugsanstalt nicht gewährleistet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11928 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985010018.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61636