VwGH 19.06.1985, 84/17/0224
VwGH 19.06.1985, 84/17/0224
Rechtssätze
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RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung trifft ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die Verpflichtung, seine Schuldlosigkeit an einer Pflichtverletzung darzutun (qualifizierte Mitwirkungspflicht). |
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RS 2 | Die Pflicht des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, schließt die Verpflichtung in sich, Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen Schulden (Hinweis E ). |
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RS 3 | Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E und E , 81/15/0108). |
Normen | |
RS 4 | Die Vermeidung des Entstehens von Abgabenschulden kann schon begrifflich keine abgabenrechtliche Verpflichtung darstellen. Daß eine Abgabenschuld entstanden ist, auf welche sich die Haftung des Vertreters erstrecken soll, stellt eine der Voraussetzungen der Haftung dar und kann daher nicht Inhalt der die Haftung auslösenden Pflichtwidrigkeit sein. |
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RS 5 | Die Eintragung des Bf als Geschäftsführer in das Handelsregister ist für den Eintritt seiner Pflichten aus der Bestellung nicht entscheidend. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6012 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984170224.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61635