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VwGH 19.06.1985, 84/17/0224

VwGH 19.06.1985, 84/17/0224

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung trifft ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die Verpflichtung, seine Schuldlosigkeit an einer Pflichtverletzung darzutun (qualifizierte Mitwirkungspflicht).
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 2
Die Pflicht des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, schließt die Verpflichtung in sich, Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen Schulden (Hinweis E ).
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 3
Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E und E , 81/15/0108).
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 4
Die Vermeidung des Entstehens von Abgabenschulden kann schon begrifflich keine abgabenrechtliche Verpflichtung darstellen. Daß eine Abgabenschuld entstanden ist, auf welche sich die Haftung des Vertreters erstrecken soll, stellt eine der Voraussetzungen der Haftung dar und kann daher nicht Inhalt der die Haftung auslösenden Pflichtwidrigkeit sein.
Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 5
Die Eintragung des Bf als Geschäftsführer in das Handelsregister ist für den Eintritt seiner Pflichten aus der Bestellung nicht entscheidend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6012 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61635