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VwGH 23.10.1987, 84/17/0220

VwGH 23.10.1987, 84/17/0220

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7 idF 8200-3;
LAO NÖ 1977 §161 Abs1 idF 3400-2;
LAO NÖ 1977 §161 Abs2 idF 3400-2;
RS 1
Die Abgabepflicht ist nicht notwendigerweise von der Erbringung der im § 14 Abs 1 NÖ BauO genannten Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Die Aufschließungsbeiträge sind zwar im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zugute kommen (Hinweis E , 83/17/0250).
Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-3;
BauO NÖ 1976 §14 Abs7 idF 8200-3;
RS 2
Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (Hinweis E , 1731/73).
Normen
BAO §212 Abs2 impl;
LAO NÖ 1977 §161 Abs2;
LAO NÖ 1977 §18;
RS 3
Die Vorschrift des § 161 Abs 2 NÖ AO 1977 stellt eine Ermessensvorschrift dar; anders als nach § 212 Abs 2 BAO ist das Verlangen nach Stundungszinsen in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie hat bei ihrer Ermessensübung, also bei Entscheidung der Frage, ob Stundungszinsen zu fordern sind, vom Gesetzessinn des § 18 NÖ AO 1977 auszugehen.
Normen
BAO §20 impl;
LAO NÖ 1977 §18;
RS 4
Bei Auslegung des § 18 NÖ AO 1977 ist - ebenso wie bei Auslegung des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insb an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E , 747/79).
Norm
RS 5
Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von ihm im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0182 E VwSlg 5989 F/1985 RS 9

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984170220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61634