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VwGH 21.11.1986, 84/17/0217

VwGH 21.11.1986, 84/17/0217

Rechtssätze


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Norm
AVG §57 Abs1;
RS 1
Sofern in einem Bescheid auch § 57 Abs 1 AVG genannt wird, ist zunächst zu prüfen, ob dieser nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheides nicht vorliegen. (Hinweis auf E vom , 1332/65)
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs2 idF 1976/002;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3 idF 1976/002;
RS 2
Im Beitragsbescheid müssen die Kriterien für die Bestimmung des Gesamtbetrages an Interessentenbeiträgen und für dessen Aufteilung auf die einzelnen Interessenten offen dargelegt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3200/78 E VwSlg 5499 F/1980 RS 6
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3;
RS 3
Um als Fremdenverkehrsinteressent iSd § 1 Z 3 FremdenverkehrsG OÖ 1965 in Betracht zu kommen, muß eine Person in ihrem Berufe oder in ihrer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen; derartige Vorteile können auch mittelbar erwachsen, wenn durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (Hinweis E , 3200/78, VwSlg 5499 F/1980).
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs1;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3;
RS 4
Ein unmittelbarer Fremdenverkehrsnutzen ist nicht unabhängig von allfälligen Intensitätsschwankungen des Fremdenverkehrs.
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 Abs3;
RS 5
Das Gesetz fordert auch eine Berücksichtigung des individuellen Fremdenverkehrsvorteiles jedes einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten über die generelle branchenmäßige Kategorisierung des Fremdenverkehrsnutzens hinaus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61632