VwGH 10.05.1985, 84/17/0211
VwGH 10.05.1985, 84/17/0211
Rechtssätze
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Normen | Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs2; LAO Tir 1963 §132 Abs1; LAO Tir 1963 §132 Abs2; |
RS 1 | Durch § 3 Abs 2 GetrStG Tir bleibt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel unberührt. Der Gegenbeweis muß daher nicht durch Aufzeichnungen erbracht werden, die Datum, Art, Menge und Preis des Getränkes, Name und Anschrift des Letztverbrauchers sowie die von letzterem unterschriebene Erklärung über den außerhalb der Gemeinde vorgesehenen Verbrauch enthalten. Allerdings genügt Glaubhaftmachung zur Erbringung des Gegenbeweises nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/17/0033 E RS 1 |
Normen | Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs2; LAO Tir 1963 §132 Abs2; LAO Tir 1963 §93 Abs1; |
RS 2 | Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens wird durch eine Verwaltungsvorschrift, die der Partei die Beweislast auferlegt, nicht aufgehoben, sondern lediglich eingeschränkt. Wenn dabei auch in der Regel gefordert wird, daß der Betreffende nicht nur die zur Begründung seines Standpunktes erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufstellt, sondern auch Beweismittel hiefür anbietet, bedarf es hiefür doch keines förmlichen Beweisantrages. Die Behörde hat daher die Partei gegebenenfalls auch zur Vervollständigung ihres Vorbringens bzw zur Beibringung weiterer Beweismittel anzuleiten (Hinweis E , 517/73, E , 501/73, E , 82/11/0142, E , 930/55 und E , 1600/62). |
Norm | LAO Tir 1963 §93 Abs1; |
RS 3 | Die der Behörde auferlegte Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit wird durch eine Umkehr der Beweislast NICHT aufgehoben; letztere bedeutet vielmehr lediglich, daß es zum Nachteil der betroffenen Partei ausschlägt, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984170211.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61631