VwGH 20.06.1986, 84/17/0209
VwGH 20.06.1986, 84/17/0209
Rechtssätze
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Norm | VwGG §28 Abs3; |
RS 1 | Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung des Beschwerdeführers ersehen werden, sondern gegebenenfalls auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschlossen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0078 E VS VwSlg 12088 A/1986 RS 1 |
Norm | VwGG §28 Abs1 Z2; |
RS 2 | Hat der Bfr zwar als belangte Behörde den "Landeshauptmann von Wien - Amt der Wr. Landesregierung" bezeichnet und weiter ausgeführt, die Beschwerde richte sich "gegen den ...beiliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, ausgefertigt durch das Amt der Wr. Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes....", hat er aber diesen, durch Datum und Geschäftszahl eindeutig bestimmten Bescheid in Ablichtung vorgelegt und beantragt, "den angefochteten Bescheid" aufzuheben, ist damit bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde eindeutig die Wr. Landesregierung zu erkennen. |
Normen | ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3; ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1; |
RS 3 | Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kfz ausdrücklich, das Lenken seines Kfz zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, keiner anderen Person überlassen zu haben, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kfz selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0013 E RS 1 |
Normen | AVG §39 Abs2; VStG §25 Abs2; |
RS 4 | Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0398/64 E VwSlg 7400 A/1968 RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen zur Frage des Verhältnisses von von Amtswegen durchzuführenden Beweisverfahren und Mitwirkungspflicht der Partei. (in Widerlegung des Beschwerdevorbringens) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0053/66 E RS 1 |
Norm | ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3; |
RS 6 | Eine allfällige Unsachlichkeit der Regelung des § 1 Abs 3 Wr ParkometerG kann weder daraus abgeleitet werden, daß gebührenpflichtige Parkplätze - aus welchen Gründen immer - nicht in zureichender Anzahl zur Verfügng stehen, noch aus einem (unzulässigen) Vergleich zwischen einer auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabe und einem auf privatrechtlicher Basis zu entrichtenden Entgelt für das Abstellen des Fahrzeuges in einer Garage. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170209.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61630