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VwGH 13.06.1986, 84/17/0204

VwGH 13.06.1986, 84/17/0204

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs1
VStG §5 Abs1
RS 1
§ 2 Abs 1 der ParkSchV stellt ein sog Ungehorsamsdelikt dar.
Normen
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs1
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs3
RS 2
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen, auch wenn ein Auflegen auf das Armaturenbrett nicht möglich ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wrulich, über die Beschwerde des Dr. WR in B, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MDR-K 56/84/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution im ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 11.40 Uhr in Wien 1, Zedlitzgasse 3, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, daß es während der Dauer seiner Abstellung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom , LGBl. für Wien Nr. 5/1975, in der derzeit geltenden Fassung, begangen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der derzeit geltenden Fassung wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eingewendet, den Parkschein ordnungsgemäß entwertet und auf der nach oben gekippten Handschuhfachklappe abgelegt zu haben. Als er zum Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er den Parkschein am Boden liegend vorgefunden. Hiezu werde festgestellt, daß der Parkschein hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar anzubringen sei. Bei der Anbringung des Parkscheines sei offenbar nicht sorgfältig genug vorgegangen worden, weshalb der Kennzeichnungspflicht nicht entsprochen worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer - soweit für vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung - aus, ihn treffe am gegenständlichen Delikt kein Verschulden, weil der zu entwertende Parkschein keine Vorrichtung habe, die geeignet sei, ihn hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar so anzubringen, daß ein Herunterfallen unmöglich sei. Beim Pkw des Beschwerdeführers handle es sich um einen Lada Kombi, der hinter der Windschutzscheibe keine ebene Fläche besitze. Es wäre den Parkscheinerzeugern zumutbar, einen selbstklebenden Parkschein zu produzieren. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, daß die amtlichen Parkscheine für eine Verwendung, wie sie das Gesetz verlange, unbrauchbar seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis und führte in der Begründung im wesentlichen aus, es stehe unbestritten fest, daß das vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort in der Kurzparkzone abgestellte Kraftfahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei, habe doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, einen Parkschein zwar entwertet, jedoch bei seiner Rückkehr diesen auf dem Boden des Fahrzeuges liegend vorgefunden zu haben. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 5/1975 sei somit erfüllt. Nach Hinweis auf § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG 1950 führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer bringe selbst vor, ein Parkschein lasse sich bei seinem Pkw mangels eines ebenen Armaturenbrettes nur schlecht befestigen. Gerade deshalb und weil Parkscheine nicht mit einer selbstklebenden Fläche ausgestattet seien, habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, daß ein lose abgelegter Parkschein schon durch eine leichte Erschütterung oder einen Luftzug von seinem „Anbringungsort“ herabfallen oder verrutschen könne. Durch sein Vorbringen könne der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG 1950 nicht erbringen, weil er den Parkschein durch eine geeignete Halterung oder mittels Klebestreifens hinter der Windschutzscheibe hätte befestigen können. Die Verwaltungsübertretung sei daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die verhängte Geldstrafe sei angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, wegen der genannten Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung der Wiener Landesregierung vom über die Einführung des Zeitkartenparkometersystems, LGBl. Nr. 5/1975, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, daß es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Nach Abs. 3 dieser Verordnungsstelle ist der Parkschein bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 3 der genannten Verordnung bestimmt, daß Übertretungen derselben nach § 4 des Parkometergesetzes geahndet werden.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß es sich bei § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung, deren Übertretung der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist. Ebenso ist die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen, es stehe unbestritten fest, daß das vom Beschwerdeführer abgestellte Kraftfahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten Parkschein gekennzeichnet war.

Strittig ist daher nur, ob dem Beschwerdeführer der im § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 vorgesehene Entlastungsbeweis gelungen ist.

Dies ist nicht der Fall.

Die Formulierung des § 2 Abs. 1 und 3 der genannten Verordnung lassen keinen Zweifel darüber, daß es Sache des Abgabepflichtigen ist, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmsfällen, wie dies der Beschwerdeführer von seinem Kraftfahrzeug behauptet, nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muß - nicht von der Verpflichtung auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen. Daß dies ohne besondere Schwierigkeiten und somit auf durchaus zumutbare Weise, etwa durch Verwendung eines Klebestreifens, möglich ist, hat die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt. Keineswegs kann gesagt werden, daß eine Befolgung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung lediglich durch Verwendung eines selbstklebenden Parkscheines möglich wäre.

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Parkschein müsse mit der beschriebenen Fläche dicht am Glas der Windschutzscheibe befestigt sein. Die Erfahrung des täglichen Lebens zeigt, daß auch ein auf dem Armaturenbrett eines Pkws abgelegter Parkschein durch die Windschutzscheibe gut erkennbar ist. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist daher nicht abzuleiten, daß die durch die genannte Verordnung (bzw. durch die am in Kraft getretene Verordnung vom , LGBl. Nr. 15/1986) vorgeschriebenen Parkscheine zur Erfüllung der Verpflichtung des § 2 Abs. 1 und 3 der genannten Verordnungen ungeeignet seien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs1
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs3
VStG §5 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170204.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61629