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VwGH 19.09.1986, 84/17/0181

VwGH 19.09.1986, 84/17/0181

Rechtssatz


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Normen
BAO §217 impl;
LAO Wr 1962 §164;
RS 1
Bei festgesetzten Abgaben besteht die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann kann dies mit Rücksicht darauf, daß dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern, wenn die Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird. Auch eine spätere allfällige Herabsetzung dieser Schuld (und zwar gegebenenfalls bis auf Null) hat auf den durch Säumnis bewirkten Säumniszuschlag keinen Einfluß (Hinweis E , 235/51, E , 902/61, E , 818/62, E , 398/72, E , 302/79, E , 1123/79 und E , 85/14/0029).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170181.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61627

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