Suchen Hilfe
VwGH 15.03.1985, 84/17/0177

VwGH 15.03.1985, 84/17/0177

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
LAO Wr 1962 §85 Abs3;
Wohnungsabgabe 1982 §7 Abs1;
RS 1
Die Rechtsvorschrift des § 85 Abs 3 LAO Wr erfaßt auch gesetzliche Fristen. In der erstinstanzlichen Zurückweisung der zum Zwecke der Auskunftserteilung nach dem Wiender Landesgesetz über die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen gestellten Fristerstreckungsanträge ist kein Bescheid zu erblicken, gegen den ein ABGESONDERTERS Rechtsmittel erhoben werden durfte (Hinweis E , 83/17/0069).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984170177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61626