VwGH 15.03.1985, 84/17/0177
VwGH 15.03.1985, 84/17/0177
Rechtssatz
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Normen | LAO Wr 1962 §85 Abs3; Wohnungsabgabe 1982 §7 Abs1; |
RS 1 | Die Rechtsvorschrift des § 85 Abs 3 LAO Wr erfaßt auch gesetzliche Fristen. In der erstinstanzlichen Zurückweisung der zum Zwecke der Auskunftserteilung nach dem Wiender Landesgesetz über die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen gestellten Fristerstreckungsanträge ist kein Bescheid zu erblicken, gegen den ein ABGESONDERTERS Rechtsmittel erhoben werden durfte (Hinweis E , 83/17/0069). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984170177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61626