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VwGH 24.10.1986, 84/17/0154

VwGH 24.10.1986, 84/17/0154

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Partei kann durch die Abweisung eines Rechtsmittel gegen einen nicht an sie gerichteten Bescheid in keinem Recht verletzt sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2777/79 B VwSlg 10953 A/1983 RS 3
Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs2;
RS 2
Beim Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 entsteht die Abgabenschuld mit der Bewilligung der Grundabteilung. Davon ist der Festsetzungszeitpunkt und der Fälligkeitszeitpunkt zu unterscheiden. Der Aufschließungsbeitrag kann, da eine Schuldtilgung regelmäßig ab dem Zeipunkt der Entstehung der Schuld möglich ist und die Fälligkeit der Schuld auf deren gültige Entrichtung keinen Einfluß hat, bereits vor Fälligkeit wirksam entrichtet werden. In diesem Fall liegt auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid mangels fristgerechter grundbücherlicher Durchführung der Grundabteilung seine Wirksamkeit verlor, keine Zahlung einer "Nichtschuld" vor. Einer neuerlichen Vorschreibung und Einhebung des Aufschließungsbeitrages steht daher der Grundsatz der Einmaligkeit (siehe auch § 15 NÖ BauO idF LGBl 8200- 0) entgegen.
Normen
BAO §212 Abs1;
LAO NÖ 1977 §161 Abs1;
RS 3
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; es wird lediglich der Zeitpunkt der Errichtung der Abgabenschuld hinausgeschoben.
Norm
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
RS 4
Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls nur einmal zu entrichten. Nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen können als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden, während Eigenleistungen anteilig anzurechnen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/17/0221 E RS 7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61624