VwGH 24.10.1986, 84/17/0151
VwGH 24.10.1986, 84/17/0151
Rechtssätze
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Normen | LAO Wr 1962 §149; VergnügungssteuerG Wr 1963 §19; VergnügungssteuerG Wr 1963 §21 Abs2; |
RS 1 | Gemäß § 19 Abs 1 VergnügungssteuerG Wr 1963, LGBl Nr 11, wird in den in Abschnitt 4 besonders bezeichneten Fällen die Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Anzahl der gehaltenen Apparate oder Vorrichtungen berechnet. Gemäß § 19 Abs 2 VergnügungssteuerG Wr idF der Novelle LGBl 1981/016 ist die Steuer erstmals bei der Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Der Erlassung eines Bescheides bedarf es in diesen Fällen nach § 21 Abs 2 VergnügungssteuerG Wr nicht. Es handelt sich daher um eine Selbstbemessungsabgabe iSd § 149 Abs 1 LAO Wr (Hinweis E , 84/17/0149). |
Normen | BAO §289 Abs1; LAO Wr 1962 §224 Abs1; |
RS 2 | Gemäß § 224 Abs 1 LAO Wr hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, soferne die Berufung nicht gemäß § 213 LAO Wr zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" iSd Gesetzesstelle (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches an die Behörde erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der vor der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen (Hinweis E , 1354/79, E , 2565/79, E , 81/16/0059, E , 83/16/0072 VwSlg 5804 F/1983, E , 82/17/0104). |
Normen | |
RS 3 | Entscheidet eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet (Hinweis E , 1436/70, E , 1131/80, E , 81/07/0098, E , 82/17/0104, E , 2565/79, E , 83/16/0072 VwSlg 5804 F/1980). |
Norm | VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs3 idF 1981/016; |
RS 4 | Das Gesetz stellt lediglich auf die Anzeige des Spielergebnisses ab, nicht jedoch auf einen bestimmten Grad der Auffälligkeit dieser Anzeige. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Spielergebnis während des Spielverlaufes möglich sein müsse. Vielmehr genügt auch die Anzeige des Spielergebnisses nach beendetem Spiel, vorausgesetzt, dass das Spielergebnis zumindest deutlich wahrnehmbar ist. Scheinen die Zahlen trotz Überklebens der Spielergebnisanzeige deutlich durch und ermöglichen sie bei genauer Betrachtung (wenngleich ohne ungewöhnliche Anstrengung) ein Ablesen, ist diese Mindestvoraussetzung erfüllt (Hinweis auf E , 84/17/0218). |
Normen | LAO Wr 1962 §128 Abs2; LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita; |
RS 5 | Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 6 | Die Regelung des § 41 Abs 1 VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind; d.h. den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, das die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalte beruhen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61623