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VwGH 14.12.1984, 84/17/0138

VwGH 14.12.1984, 84/17/0138

Rechtssätze


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Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs1 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs2 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs5 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §4 Abs1 idF 1971/001;
RS 1
Gegenstand der Abgabe sind weder Anzeigen noch Werbemaßnahmen.
Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §3 Abs1 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §3 Abs2 idF 1974/017;
RS 2
Unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes ist als Ankündigung vielmehr JEDE ART von Mitteilung zu verstehen.
Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs1 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs2 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §2 Abs5 idF 1971/017;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §4 Abs1 idF 1971/001;
RS 3
Die Geschäftsbesorgung (zur Herstellung der Beziehungen zum Ankündungsunternehmen), die Vermittlung der Ankündigung, die Herstellung von Entwürfen für Ankündigungen, die Fotoherstellung, Textwahl, Textgestaltung, Platzvorschläge, Platzsuche, Platzkontrolle, sind NICHT Gegegnstand der Ankündigungsabgabe.
Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs1 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs2 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs1 idF 1974/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs2 idF 1974/001;
RS 4
Für die (Abgabenschuldnereigenschaft) Schuldnereigenschaft iSd § 5 Abs 1 AnkündigungsabgabeO ist nicht entscheidend, welche Person die Manipulation der Ankündigung vollzieht, sondern auf wessen Rechnung und Gefahr diese geschehen.
Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs1 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs2 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §6 Abs1 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs2 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §6 Abs1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §6 Abs3 idF 1971/001;
RS 5
Das "Durchführen der Ankündigung" iSd § 6 Abs 3 AnkündigungsabgabeO, an welches Anmeldepflicht und Abgabenentrichtungspflicht geknüpft ist, besteht in einem Verhalten des öffentlichen Ankündigens auf Rechnung und Gefahr dessen, dem dieses Verhalten als Abgabepflichtiger zugerechnet werden soll.
Normen
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs1 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeG OÖ 1950 §5 Abs2 idF 1974/017;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §5 Abs2 idF 1971/001;
RS 6
Unter Ankündigungsunternehmen iSd § 5 Abs 2 AnkündigungsabgabeO kann nur ein Unternehmen verstanden werden, welches sich mit der Durchführung der öffentlichen Ankündigung gewerbsmäßig befaßt. Die Vermittlung von Ankündigungen, die Geschäftsbesorgung, die Herstellung von Entwürfen von Ankündigungen, die Fotoherstellung, die Textwahl, die Textgestaltung, die Erstattung von Platzvoschlägen, die Platzsuche und Platzkontrolle, stellen nicht die Durchführung der öffentlichen Ankündigung dar.
Normen
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §1 idF 1971/001;
AnkündigungsabgabeO Linz 1952 §4 Abs1 idF 1971/001;
RS 7
Bemessungsgrundlage für die gemäß § 4 Abs 1 AnkündigungsabgabeO in einem Hundertsatz zu berechnenden Ankündigungsabgabe ist das Entgelt für die Veröffentlichung der Ankündigung, somit nicht das Entgelt für die Ankündigung selbst. Eine Einbeziehung des Entgeltes für Leistungen AUS ANLAß der Veröffentlichung in die Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61619