VwGH 14.03.1986, 84/17/0135
VwGH 14.03.1986, 84/17/0135
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BAO §135 Abs1; LAO Wr 1962 §104 Abs1; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des § 104 Abs 1 Wr LAO und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs 1 BAO ist entschuldbar iS dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so schließen Organisationsmängel - etwa auch in der Erfüllung der Überwachungspflicht von Mitarbeitern - es aus, darauf zurückzuführende Säumnisse als entschuldbar zu werten. Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben (Hinweis E , 213/74, VwSlg 4932 F/1976 und E , 2974/80). |
Normen | BAO §135 Abs1; LAO Wr 1962 §104 Abs1; |
RS 2 | Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung macht auch der leichteste Grad der Fahrlässigkeit (culpa levissima) die Verspätung nicht entschuldbar (keine "entschuldbare Fehlleistung"). Die Tatsache, daß die Abgabenschuld rechtzeitig bezahlt wurde, spielt im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlages keine Rolle, weil letzterer die Sanktion für die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung darstellt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6088 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61617