VwGH 17.01.1986, 84/17/0130
VwGH 17.01.1986, 84/17/0130
Rechtssätze
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Norm | GetränkeabgabeG Bgld 1969 §3 Abs3; |
RS 1 | Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierungsvereinbarung bestehen nicht, da für die Austragungsmöglichkeit von Rechtsstreitigkeiten, insbesonders was die Gültigkeit (Zustandekommen und Gesetzmäßigkeit des Inhaltes) des Pauschalierungsvereinbarung betrifft, die in der LAO vorgesehene bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe wie auch die Rechtsfigur des Abgabenabrechnungsbescheides Rechtswege darstellen, auf die im VfGH E , G 47/49, VwSlg 9226 F/1981 abgestellt wird. |
Normen | GetränkeabgabeG Bgld 1969 §3 Abs3 idF 1974/001; GetränkeabgabeG Bgld 1969 §8 Abs1 idF 1974/001; LAO Bgld 1963 §153; |
RS 2 | Am Charakter der Getränkeabgabe als Selbstbemessungsabgabe ändert sich durch die Pauschalierungsvereinbarung nichts. Die Besonderheit liegt lediglich darin, daß an die Stelle der in § 8 Abs 1 Bgld GetrAbgG idF BGBl 1974/1, vorgesehenen Getränkeabgabenerklärung für die verkauften Getränke (Abrechnung) die Vereinbarung nach § 3 Abs 3 LAO Bgld tritt. |
Normen | LAO Bgld 1963 §150; LAO Bgld 1963 §153; |
RS 3 | Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe kann im Fall einer unrichtigen Selbstbemessung nur innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen. Der Parteienantrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides, in dem die Gültigkeit der Pauschalierungsvereinbarung in Zweifel gezogen wird, hat demnach innerhalb der Verjährungsfrist zu erfolgen. |
Norm | GetränkeabgabeG Bgld 1969 §3 Abs3; |
RS 4 | Die Zustimmung des Gemeinderates ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die vom Bürgermeister abgeschlossene Pauschalierungsvereinbarung. |
Normen | GetränkeabgabeG Bgld 1969 §3 Abs4; LAO Bgld 1963 §64; LAO Bgld 1963 §65; |
RS 5 | Die Formvorschrift des § 3 Abs 4 Bgld GetrAbgG ist iSd § 64 Bgld LAO nur dahingehend zu interpretieren, daß die über den geschlossenen öffentlich - rechtlichen Vertrag aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und Verlauf der Amtshandlung (§ 65 Bgld LAO) widerleglichen Beweis liefert und kein Gültigkeitserfordernis darstellt. |
Normen | GdO Bgld 1965 §75; WasserleitungsabgabeG Bgld §1; WasserleitungsabgabeG Bgld §4 Abs3; |
RS 6 | Die durch Trommelschlag erfolgte Zusicherung der Wasserversorgung durch einen Wasserverband gegen Leistung eines bestimmten Entgeltes ersetzt die für das Zustandekommen einer Verordnung der Gemeinde wesentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel nicht. |
Normen | GdO Bgld 1965 §75; WasserleitungsabgabeG Bgld §1; WasserleitungsabgabeG Bgld §4 Abs3; |
RS 7 | Die dem Wasserverband angehörenden Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Ermächtigung des § 1 Bgld WasserleitungsabgG, öffentlich-rechtliche Anschlussgebühren zu erheben, Gebrauch zu machen. |
Norm | LAO Bgld 1963 §164; |
RS 8 | Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abgabenabrechnungsbescheides ist, daß das der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6066 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-61616