Suchen Hilfe
VwGH 20.06.1986, 84/17/0114

VwGH 20.06.1986, 84/17/0114

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs3;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1;
RS 1
Unter "Anzeige" ist eine von ihrem Aufgeber "veranlaßte" Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser in welcher Form immer zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung VORNEHMLICH im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt; es genügt nicht, daß der Einbringer IRGENDEIN objektives Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Daran haben auch die neu eingefügten beiden letzten Sätze des § 1 Abs 3 Wr AnzeigenabgabeG 1946, die offensichtlich der Bekämpfung von Umgehungen dienen und in diesem Sinne ausgelegt werden müssen, nichts geändert. Wenn eine Versteigerungsanstalt in eigenen Druckschriften für ihre Auktionen wirbt, hat sie wie jeder Vermittler, dessen Entgelt vom Erfolg abhängt, ein erhebliches eigenes Interesse an der Förderung des Verkaufes, womit ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" iSd § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 fehlt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0066 E VwSlg 5612 F/1981 RS 1
Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1;
RS 2
Steht das überwiegende Interesse des Abgabepflichtigen (Händlerin, die einen Katalog mit den von ihr vertriebenen Waren herausgibt) an den Veröffentlichungen fest, dann tritt die Frage in den Hintergrund, wer den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachungen wenigstens in den Grundzügen vorher festlegte (Hinweis E , 204/79 und E , 84/17/0133).
Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1;
RS 3
Trifft es zu, daß der Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Baustoffen etc ist, weiters, daß die Aufnahme der Einschaltung davon abhängt, ob das angebotene Produkt für den Unternehmer, der den Katalog herausgibt, wirtschaftlich interessant ist und die Kataloge für die Baumärkte des erwähnten Unternehmers und den dort erfolgenden Verkauf der im Katalog angeführten Waren werben sollen, dann wird der erwähnte Unternehmer bei der Herausgabe der Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse tätig, womit ebenso wie im Falle des E , 81/17/0066, VwSlg 5612 F/1981, ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" iSd § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1946 fehlt. Dem Umstand, daß die Veröffentlichungen darüberhinaus eine weitere allgemeine Werbefunktion für die einzelnen Hersteller an sich hätten, kommt hingegen keine entscheidene Bedeutung zu, auch wenn die Hersteller namentlich genannt sind und nicht wie im Falle des zitierten Vorerkenntnisses anonym bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-61613