VwGH 12.12.1986, 84/17/0106
VwGH 12.12.1986, 84/17/0106
Rechtssätze
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Normen | BaumschutzG Wr 1974 §14; BaumschutzG Wr 1974 §19 Abs1; BaumschutzG Wr 1974 §6; BaumschutzG Wr 1974 §9; |
RS 1 | Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe besteht auch in jenen Fällen, in welchen die Bäume zwischen dem - rückwirkenden - Inkrafttreten des Gesetzes und seiner Kundmachung entfernt wurden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0561/76 E VwSlg 5074 F/1977 RS 1 |
Normen | BaumschutzG Wr 1974 §14; BaumschutzG Wr 1974 §6; BaumschutzG Wr 1974 §9; |
RS 2 | In den Fällen des § 14 Abs 1 hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0561/76 E VwSlg 5074 F/1977 RS 2 |
Normen | BaumschutzG Wr 1974 §14; BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3; BaumschutzG Wr 1974 §6; BaumschutzG Wr 1974 §9; |
RS 3 | Im Fall des § 14 Abs 1 BaumschutzG hat (anders als im Fall des § 9 Abs 1 leg cit) der Festsetzung der Ausgleichsabgabe KEIN Feststellungsbescheid gemäß §§ 5 Abs 3 bzw. 6 Abs 5 BaumschutzG vorauszugehen. |
Normen | BaumschutzG Wr 1974 §14; BaumschutzG Wr 1974 §6; BaumschutzG Wr 1974 §9; LAO Wr 1962 §3; |
RS 4 | Das BaumschutzG knüpft die Entstehung der Abgabenschuld an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und (damit) des darin enthaltenen Ausspruches über die Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung (Hinweis E , 81/17/0069). Diese Rechtslage gilt jedoch lediglich dann, wenn es überhaupt zur Erlassung eines Bewilligungsbescheides kam. Fehlt es an einem solchen Bescheid und hat die Behörde (in einem Fall des § 14) die Abgabe unabhängig von einem solchen (nicht vorhandenen) Bewilligungsbescheid festzusetzen, dann kommt als Anknüpfungspunkt für die Entstehung des Abgabenanspruches nur die tatsächliche Schlägerung der Bäume in Betracht. |
Normen | BaumschutzG Wr 1974 §14; BaumschutzG Wr 1974 §19 Abs1; LAO Wr 1962 §154 Abs1; LAO Wr 1962 §154 Abs2; LAO Wr 1962 §155 lita; LAO Wr 1962 §3; |
RS 5 | Erfolgte die Schlägerung der Bäume bereits im Jahre 1973 (also vor Inkrafttreten des BSchG), beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Schlägerung zu laufen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984170106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61611