VwGH 21.09.1984, 84/17/0103
VwGH 21.09.1984, 84/17/0103
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E , 0026/46, VwSlg 7 A/1946). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1869/68 E VwSlg 7697 A/1969 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1244/80 E VwSlg 10187 A/1980 RS 3 |
Normen | AVG §63 Abs3; VStG §51 Abs3; |
RS 3 | Eine schriftliche Berufung muss nicht nur im allgemeinen Verwaltungsverfahren, sondern auch im Verwaltungsstrafverfahren einen begründeten Berufungsantrag enthalten (Hinweis E , 573/26 VwSlg 14752 A/1927). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2059/63 E RS 1 |
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 4 | Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1878/69 B RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984170103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61610