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VwGH 21.09.1984, 84/17/0103

VwGH 21.09.1984, 84/17/0103

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (Hinweis E , 0026/46, VwSlg 7 A/1946).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1869/68 E VwSlg 7697 A/1969 RS 1
Normen
RS 2
Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1244/80 E VwSlg 10187 A/1980 RS 3
Normen
AVG §63 Abs3;
VStG §51 Abs3;
RS 3
Eine schriftliche Berufung muss nicht nur im allgemeinen Verwaltungsverfahren, sondern auch im Verwaltungsstrafverfahren einen begründeten Berufungsantrag enthalten (Hinweis E , 573/26 VwSlg 14752 A/1927).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2059/63 E RS 1
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 4
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1878/69 B RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61610