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VwGH 21.09.1984, 84/17/0079

VwGH 21.09.1984, 84/17/0079

Rechtssätze


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Normen
KfzStG §6 Abs1;
KfzStG §6 Abs3;
RS 1
Der Steuerpflichtige hat die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wenn er die Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte angebracht und entwertet hat. Hat er dies getan, dann ist er seiner Steuerpflicht nachgekommen. Gerät die Steuerkarte darnach aus irgendeinem Grund in Verlust, so ändert dies nichts daran, daß die Steuer entrichtet worden ist (Hinweis E , 653/58, VwSlg 1855 F/1958).
Normen
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0879/63 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5919 F/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61607