VwGH 21.09.1984, 84/17/0079
VwGH 21.09.1984, 84/17/0079
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Steuerpflichtige hat die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wenn er die Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte angebracht und entwertet hat. Hat er dies getan, dann ist er seiner Steuerpflicht nachgekommen. Gerät die Steuerkarte darnach aus irgendeinem Grund in Verlust, so ändert dies nichts daran, daß die Steuer entrichtet worden ist (Hinweis E , 653/58, VwSlg 1855 F/1958). |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 2 | Lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0879/63 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5919 F/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984170079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61607