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VwGH 28.02.1986, 84/17/0070

VwGH 28.02.1986, 84/17/0070

Rechtssätze


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Normen
WasserversorgungsG Wr 1960 §20 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1 litd;
RS 1
Für die Eigenschaft des Betriebsinhabers als Wasserabnehmer und damit Abgabenschuldner kommt es nicht darauf an, dass er nur Mieter der (als Werkstätte) verwendeten Räumlichkeiten ist.
Normen
WasserversorgungsG Wr 1960 §11;
WasserversorgungsG Wr 1960 §12;
WasserversorgungsG Wr 1960 §15;
WasserversorgungsG Wr 1960 §20 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §20 Abs4;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1 litd;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7 Abs1;
RS 2
"Entnommen" bzw. "bezogen" ist nach dem System des WVG eine bestimmte Wassermenge dann, wenn sie über eine selbständige Abzweigleitung unter Dazwischenschaltung eines Wasserzählers in die nach dem Wasserzähler(bzw. nach dem Einlaufschieber) angeordnete Wasserversorgungsanlage (Innenanlage) des Wasserabnehmers gelangt ist. Welches Schicksal die Wassermenge sodann erleidet (z.B. versickern durch Rohrbruch) ist ohne rechtliche Bedeutung, zumal § 21 WVG gemäß Art I Z 3 des Ges. LGBl. Nr. 5/1976 aufgehoben wurde.
Norm
WasserversorgungsG Wr 1960 §15;
RS 3
Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0364/79 E VwSlg 5394 F/1979 RS 6
Norm
WasserversorgungsG Wr 1960 §15;
RS 4
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist von der Erfüllung der Obsorgepflicht nach § 15 WVG unabhängig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61604