Suchen Hilfe
VwGH 08.06.1984, 84/17/0068

VwGH 08.06.1984, 84/17/0068

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
BAO §85 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §59 Abs1;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (Hinweis E , 1711/64 und E , 82/16/0119).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61603