VwGH 08.06.1984, 84/17/0068
VwGH 08.06.1984, 84/17/0068
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (Hinweis E , 1711/64 und E , 82/16/0119). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984170068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-61603