VwGH 13.12.1985, 84/17/0034
VwGH 13.12.1985, 84/17/0034
Rechtssatz
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Normen | BAO §184 Abs1 impl; LAO NÖ 1977 §149; |
RS 1 | In Schätzungsfällen ist zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen (Hinweis E , 82/17/0163). Dabei muß die Behörde zur Erreichung des Zieles der Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (Hinweis E , 83/13/0051). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984170034.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61599