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VwGH 27.04.1984, 84/17/0014

VwGH 27.04.1984, 84/17/0014

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5 idF 8200-1;
RS 1
Erstmalige Errichtung eines Gebäudes iSd §§ 14 Abs 1 und Abs 5 NÖ BauO 1976 ist im Hinblick auf § 2 Z 27 NÖ BauO 1976 die Bebauung MIT Baubewilligung.
Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5 idF 8200-1;
RS 2
Ein Beitrag eines Mitgliedes an eine Güterweggenossenschaft zur Errichtung der Güterweganlage ist nicht Leistung eines Aufschließungsbeitrages iSd § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976; daran ändert auch eine Übernahme des Güterweges in das öffentliche Gut der Gemeinde nichts.
Normen
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5 idF 8200-1;
RS 3
Eine Subvention des Bundes und/oder Landes zur Errichtung eines Güterweges (der später von der Gemeinde in das öffentliche Gut übernommen wurde) ist keine Eigenleistung gemäß § 14 Abs 5 NÖ BauO 1976).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984170014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61596

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