VwGH 21.12.1989, 84/17/0006
VwGH 21.12.1989, 84/17/0006
Rechtssätze
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Norm | LAO Wr 1962 §7 Abs1; |
RS 1 | Es ist Sache des Geschäftsführers einer GmbH darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E , 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E , 2520/78; E , 2645/78; E , 535/80 betreffend § 9 Abs 1 BAO). Denn ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und auch im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E , 137/52, VwSlg 1003 F/1954; E , 18/65 zu § 9 Abs 1 BAO; E , 2028/78 zu § 7 Abs 1 Wr LAO). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2591/80 E VwSlg 5577 F/1981 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Bei den Pflichten, deren Verletzung eine der Voraussetzungen für Haftung des Vertreters ist, handelt es sich nur um abgabenrechtliche Verpflichtungen. Zu ihnen zählen danach weder die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen beim Vertretenen durch Betriebseinstellung zu vermeiden oder die Verpflichtung, die Vertreterstellung durch Rücktritt zur Aufhebung zu bringen (Hinweis E und E , 81/15/0108). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/17/0224 E VwSlg 6012 F/1985 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1984170006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61594