VwGH 21.03.1985, 84/16/0245
VwGH 21.03.1985, 84/16/0245
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335; |
RS 1 | Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen. Ein ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr im Grunde des § 93 Abs 7 ZollG in Verbindung mit § 11 Abs 1 der ZollGDV 1973 zum (formlosen) Eingangsvormerkverkehr abgefertigtes ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel kann dem Zollverfahren nicht entzogen werden, weil die Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr eine Art des Zollverfahrens darstellt. Ein solches Beförderungsmittel kann sohin auch nicht Gegenstand des Schmuggels sein. |
Normen | ZollG 1955 §47 Abs1 litb; ZollG 1955 §93 Abs7; ZollGDV 1972 §11 Abs1; |
RS 2 | Begrifflich ist es nicht möglich, daß ein ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum formlosen Eingangsvormerkverkehr abgefertigtes ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel dem "Zollverfahren" entzogen werden kann, weil die Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr eine Art des Zollverfahrens darstellt (Hinweis E , 81/16/0081, VwSlg 5760 F/1983, E , 83/16/0034, VwSlg 5801 F/1983). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5980 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984160245.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61593