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VwGH 21.11.1985, 84/16/0243

VwGH 21.11.1985, 84/16/0243

Rechtssätze


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Normen
ZollG 1955 §184 Abs3;
ZollG 1955 §191 lita;
RS 1
Dem Wortlaut der TNr 19.07 ist zu entnehmen, daß in diese Tarifnummer nur solche Backwaren eingereiht werden dürfen, denen kein Zucker zugesetzt ist. Durch die Präposition "ohne" bestimmte der Gesetzgeber den Inhalt des international gebundenen Begriffes des Zolltarifes "gewöhnliche Backware", nach objektiven Gesichtspunkten. Die hiedurch erfolgte inhaltliche Determinierung dieses Begriffes verbietet es, diesem einen von der Norm losgelösten Bedeutungsinhalt zu geben. Da das ZTG den Begriff "gewöhnliche Backwaren" für seine Zwecke besonders definiert hat, kann auf Definitionen in Fachbüchern und auf Begriffsvorstellungen der allgemeinen Verkehrsauffassung unter diesen Umständen nicht zurückgegriffen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0046 E VwSlg 6022 F/1985; RS 1
Normen
ZollG 1955 §184 Abs3;
ZollG 1955 §191 lita;
RS 2
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit werden die Waren grundsätzlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit in den Zolltarif eingeordnet. Es kommt grundsätzlich auf an der Ware feststellbare Merkmale an (Hinweis E , 3005/80, VwSlg 5698 F/1982).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/16/0046 E VwSlg 6022 F/1985; RS 5
Norm
FinStrG §9 idF 1975/335;
RS 3
Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0237 E VwSlg 5992 F/1985 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160243.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61592